AGB Discher Tore e.K.

AGB Discher Tore e.K.

A. Gemeinsame Bedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer – nachfolgend „Besteller” genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Verbraucher i. S. d. Vertragsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind demgegenüber natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen.

3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder Dritter erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf ein solches verweist bzw. wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers unsere Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält. Kostenvoranschläge sind keine Angebote. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Lieferungen oder Leistungen an den Besteller anzunehmen.

2. Bestellt der Verbraucher die Lieferungen und Leistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Wir speichern den Vertragstext und stellen diesen auf Verlangen des Bestellers nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zur Verfügung. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Unsere mündlichen Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.

4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang und sind auf Basis EURO kalkuliert. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern sich das Angebot an einen Verbraucher richtet. Bei einem vereinbarten Versand der Ware versteht sich der Preis zuzüglich einer Versandkostenpauschale. Bei Unternehmern versteht sich der Preis mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung „ab Werk“ (EXW), ausschließlich Verpackung, Transport, Transport-Versicherung und Montage. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung, bei Exportlieferungen die Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben hinzu.

2. Den genannten Preisen liegen die bei Vertragschluss gültigen Preise zugrunde und basieren auf den zurzeit gültigen Materialpreisen und Löhnen. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, können wir gegenüber Verbrauchern der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und marktmäßiger Einstandspreise angemessen erhöhen (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Der Verbraucher ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstier Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. In diesem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen begangen werden. Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Wir haften nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Besteller eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von unserem technischen Personal beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden. Das Gleiche gilt für technische Auskünfte oder eine beratende Tätigkeit, soweit diese nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Verjährung

1. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und sonstigen Pflichtverletzungen verjähren spätestens in 24 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von dieser Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis verjähren diese Ansprüche, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, spätestens in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung.

2. Ist der Besteller Unternehmer, so verjähren außer in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 und des § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sowie im Falle uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. In Abweichung von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebende Verjährungsfrist für die dem Besteller zustehenden Ansprüche nur dann erneut, wenn wir die Ansprüche ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Besteller anerkannt haben.

4. Die vorstehenden Verjährungsbestimmungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Schutzrechte

1. Wir stehen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe des Absatzes (1) nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Ist der Besteller Unternehmer so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Haager Konvention vom 01. Juli 1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

3. Ist der Besteller Unternehmer, so ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Hinweis: Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten – soweit für die Vertragserfüllung erforderlich – Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. B. Besondere Bedingungen für Kaufverträge Wenn wir nur mit der Herstellung und Lieferung von Ware beauftragt sind, gelten ergänzend zu den gemeinsamen Bedingungen noch folgende Bestimmungen: § 11 Rückgaberecht bei Fernabsatzvertrag Rückgabebelehrung für Verbraucher Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel § 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform g der allgemeinen Lebenshaltungskosten in vorgenanntem Zeitraum nicht nur unerheblich übersteigt. Gegenüber Unternehmern sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind alle Zahlungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Zahlungen können nach unserer Wahl auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden. Kommt der Besteller trotz Mahnung seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt: Sämtliche ausstehenden Zahlungen sofort fällig zu stellen; Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten; Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (§ 6) geltend zu machen; Nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge bei Unternehmern ab Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Unternehmer in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen, bspw. aus Verzug, und weiterer Schäden im Falle des Zahlungsverzugs bleibt gegenüber Unternehmern unberührt. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag hinsichtlich aller, insbesondere technischen, Fragen vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich unbeschadet der Rechte aus Verzug des Bestellers angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.

3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Besteller zumutbar sind.

5. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung aus einem anderen als in Absatz 3 genannten Grunde unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7. Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefer-/Leistungsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Versand/Verpackung, Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist gegenüber Unternehmern Lieferung „ab Werk“ (EXW) vereinbart. Beauftragt der Unternehmer den Versand, so geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung. Die Versandart, der Versandweg und die Verpackung bestimmen wir unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und dadurch verursachter Lieferverzögerungen geht spätestens mit der Übergabe, beim Versand des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Unternehmer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen haben. Der Liefergegenstand wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des verkauften bzw. erstellten Liefergegenstandes auch beim Versand derselben erst mit der Übergabe an den Besteller über.

3. Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug oder verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der angezeigten Bereitstellung/Versandbereitschaft auf diesen über. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers einzulagern bzw. zu versichern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Liefergegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bei Verträgen mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung, bei Verträgen mit Unternehmern, sofern nichts anderes vereinbart, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und künftig entstehenden Forderungen – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – unser Eigentum.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art (bspw. Beschädigungen, Vernichtung etc.). Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen (Wohn-)sitzwechsel hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt, zur Rücknahme sowie zu diesem Zweck zum Betreten des Grundstücks des Bestellers berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

6. Der Unternehmer tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen – einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent – gegen seinen Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Ust.) unserer Forderung sicherungshalber an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht durch uns widerrufen wird. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Unternehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Unternehmer stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Ust.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Ust.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

9. Der Unternehmer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Unternehmer bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherungsrechts für uns mitzuwirken.

§ 7 Haftung

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Wir haften nicht bei fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in diesem Absatz Fahrlässigkeit angesprochen ist, ist damit nicht grobe Fahrlässigkeit gemeint. Bei fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten, wesentliche Vertragspflichten), ist unsere Haftung auf den nach der Art deerklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

Deutschland

Discher Tore e.K.

Westerwaldstr. 4

35745 Herborn

Tel.: 02772/44992-01

info@discher-tore.de

 

Rückgabefolgen

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Sache und für Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgegeben werden können, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

Ende der Rückgabebelehrung § 12 Mängelansprüche

1. Unternehmer müssen den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang durch sie oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Unternehmer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, angezeigt worden ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges vom Erfüllungsort bis zu unserem Sitz.

2. Ist der Käufer Unternehmer, sind wir – soweit ein Mangel vorliegt – nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ein Anspruch auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Nachbesserung gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Besteller zu den nachfolgenden Bedingungen erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Regelung in § 7 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, für den Besteller unzumutbar oder erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. 5. Jede weitere Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, soweit diese von uns nicht arglistig verschwiegen wurden oder wir eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus anderen Rechtsgründen gemäß § 7 bleibt hiervon unberührt.

6. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder unsere Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an ihn abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer der außergerichtlichen Durchsetzung ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungs- ansprüche des Bestellers uns gegenüber gehemmt.

8. Mängelansprüche entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 9. Mängelansprüche von Unternehmern verjähren außer in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB und vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ein Jahr ab Gefahrübergang oder im Falle des § 5 Absatz 5 ab Anzeige der Bereitstellung/Versandbereitschaft. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.

C. Besondere Bedingungen für Werkverträge

Soweit wir ausschließlich oder zusätzlich Montage- bzw. Reparaturarbeiten durchzuführen haben gelten in Ergänzung zu den gemeinsamen Bedingungen (Teil A.) noch folgende Bestimmungen: § 13 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Discher Tore e.K. Westerwaldstr. 4 35745 Herborn Tel: 02772/4499201 Fax:02772/4499263 Deutschland info@discher-tore.de

Ende der Widerrufsbelehrung

Wir behalten uns vor, mit der Durchführung des Auftrages erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn uns der Verbraucher vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist aufgefordert hat, zu einem bestimmten Termin mit der Ausführung bzw. Herstellung des Werkes zu beginnen, sofern dieser Termin vor dem Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist liegt.

§ 14 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge enthalten keine Festpreise. Unwesentliche Überschreitungen des Anschlags sind zulässig, es sei denn, die Preise wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Als unwesentlich gilt eine Überschreitung bis zu 15% des veranschlagten Betrages. Stellt sich bei der Montage/Reparatur heraus, dass die Ausführung zusätzlicher Arbeiten erforderlich ist, so kann der Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage beim Besteller bis zu 15% überschritten werden.

§ 15 Leistungsumfang, Bau- und Lieferfreiheit, Mitwirkungspflichten des Bestellers

1. Die von uns zu erbringenden Montagearbeiten umfassen nur den Einbau der gelieferten Anlage ohne Elektroinstallation. Der Beginn unserer Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Vorleistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung oder sonst vereinbart sind, vollständig und sachgerecht erbracht hat, so dass mit der Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dies gilt insbesondere für erforderliche Fundamentarbeiten oder Gebäudeumbauten einschließlich der zur Durchführung der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von uns zur Verfügung gestellten Montageplänen.

Der Montagebereich muss frei zugänglich sein und es dürfen sich in diesem Bereich keine Gegenstände befinden, welche die Montage behindern, erschweren oder unmöglich machen. Darüber hinaus hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass wir die Baustelle mit Lastkraftwagen, Kränen und sonstigem Montagegerät (z.B. Hebegeräten) ungehindert befahren können. Er hat gleichzeitig sicher zu stellen, dass auf der Baustelle ein sicherer und ebener Grund besteht, auf dem die Lastkraftwagen, Kräne und sonstiges Montagegerät gefahrlos verkehren und arbeiten können.

2. Der Transport, das Abladen sowie das Auspacken der zur Montage vorgesehenen Liefergegenstände gehört nicht zu unserem Leistungsumfang und ist daher durch den Besteller auf eigene Kosten durchzuführen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Für die Dauer der Montage- bzw. Reparaturarbeiten stellt uns der Besteller für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge etc. einen trockenen, beheizten, abschließbaren Raum und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung. Für die Montage bzw. die Reparatur hat der Besteller zudem auf eigene Kosten Hilfspersonal und sonstige zur Montage und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen und Bedarfsstoffe zu stellen. Der Besteller hat die Kosten der Anreise und Unterbringung sowie die jeweils zum Zeitpunkt der Montage gültigen Verrechnungssätze der von uns eingesetzten Mitarbeiter zu erstatten.

§ 16 Leistungsänderung, Ergänzung zur Lieferfrist, Abnahme 1. Handelt es sich um einen Werkvertrag mit einem Verbraucher, sind wir berechtigt, von dem vereinbarten Auftragsinhalt abzuweichen, soweit dies dem Verbraucher zumutbar ist. Gegenüber Unternehmern sind wir hierzu berechtigt, soweit dies. technisch erforderlich ist und / oder behördliche Vorschriften und / oder Auflagen dies erfordern. In diesem Fall hat der Unternehmer die Mehrkosten zu tragen, es sei denn, dass die Abweichungen durch uns zu vertreten sind.

2. Die Leistungspflicht gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder falls die Leistung durch den Besteller aus von diesem zu vertretenden Gründen unmöglich gemacht wird und von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde.

3. Bei förmlicher Abnahme hat der Besteller die Montage- und/oder Reparaturarbeiten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Beendigung und Durchführung einer etwa vertraglich vereinbarten Erprobung abzunehmen.

4. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

5. Im Rahmen einer Reparatur ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur dann statt, sofern dies vereinbart ist.

§ 17 Preise, Abschlagszahlungen

1. Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, wird auf der Basis der jeweils zum Zeitpunkt der Montage bzw. Reparatur gültigen Preise anhand des konkreten Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet zuzüglich eventueller Sonn- und Feiertagszuschläge , Reise- und Wartezeit sowie Kosten der Übernachtung, Fahrtkosten und Auslösung.

2. Der Besteller hat auf unseren Antrag Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils durch prüfbare Abschlagsrechnungen nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten oder bereit gestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile. Die Abschlagszahlungen können bis zu 95 % der Gesamtsumme betragen.

3. Der Besteller verpflichtet sich, die Vergütung abweichend von § 3 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Abschlagsrechnung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

4. Im Übrigen gelten für den Verzug des Bestellers die Regelungen in § 3 der Gemeinsamen Bedingungen.

§ 18 Mängelansprüche

1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

2. Sofern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

4. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im Falle uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Discher Tore e.K. Westerwaldstr. 4 35745 Herborn Deutschland info@discher-tore.de

Hier finden Sie uns

 

Discher-Tore e.K.

Grubstrasse 33a

D-35686 Dillenburg

Tel.: +49 (0) 2771 / 8808388

Fax: +49 (0) 2771 / 8809929

info@discher-tore.de

www.discher-tore.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Discher-Tore e.K.